European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00054.23H.0829.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Revisionsverfahren sind die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und die darauf gründenden Tatsachenfeststellungen nicht anfechtbar (§ 503 ZPO; RIS‑Justiz RS0043371 [T5]).
[2] Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]).
[3] Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150; RS0043268 [T4]).
[4] Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es hat sich mit den in der Revision genannten Argumenten des Berufungswerbers, die sich gegen die Glaubwürdigkeit zweier Zeugen richten, auseinandergesetzt. Von einer bloßen Scheinbegründung kann keine Rede sein.
[5] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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