European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00071.23I.0629.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Grundrechte
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 23. Mai 2023, AZ 7 Bs 105/23h, wurde der Beschwerde der * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch, GZ 18 Hv 39/19k‑75, mit dem der Aufschub des Strafvollzugs der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch, GZ 18 Hv 39/19k‑37, verhängten Freiheitsstrafe sowie der vom Oberlandesgericht Innsbruck, AZ 7 Bs 114/21d, widerrufenen bedingten Entlassung (Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht, AZ 58 BE 76/18i) gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG widerrufen wurde, keine Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS‑Justiz RS0061089 [T8], ebenso 14 Os 13/99; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 54).
[3] Dem Antrag, die „behängende Rechtssache an den Verfassungsgerichtshof“ abzutreten, „sodass dieser aussprechen möge, dass § 39 Abs 4 Z 2 SMG verfassungswidrig“ sei, war nicht zu folgen (siehe dazu im Übrigen RIS‑Justiz RS0130514).
[4] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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