OGH 14Os13/99

OGH14Os13/992.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Riegler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard T***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. August 1997, GZ 4 d Vr 9871/96-28, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ein dem Gerhard T***** gemäß § 23a Abs 1 SGG bis 13. November 1998 gewährter Strafaufschub gemäß § 6 Abs 4 Z 3 StVG widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.

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