OGH 11Ns50/23a

OGH11Ns50/23a19.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ * des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00050.23A.0619.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Anzeigen der Ausgeschlossenheit der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Zu * hat der Oberste Gerichtshof im M* und andere Angeklagte betreffenden Verfahren AZ * des Landesgerichts für Strafsachen Wien über Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen von mehreren Angeklagten zu entscheiden.

[2] Die dem Senat 14 des Obersten Gerichtshofs angehörigen Hofrätinnen * und * haben ihre Ausgeschlossenheit von der Entscheidung im bezeichneten Rechtsmittelverfahren angezeigt. Zur Bearbeitung dieser Anzeigen der Ausgeschlossenheit ist als Berichterstatter des hiefür zuständigen Senats 12 des Obersten Gerichtshofs Hofrat * zu 12 Ns 36/23z zuständig.

[3] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * hat seine allfällige Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO mit der Begründung angezeigt, dass zu * ein mit besonderen Herausforderungen verbundenes Verfahren zu bearbeiten sei. Da er selbst Mitglied des Senats 14 ist, könnte ihm abhängig von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der genannten Hofrätinnen die Berichterstattung im Verfahren * zukommen.

[4] § 43 Abs 1 Z 3 StPO umfasst alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive (RIS‑Justiz RS0096823), wobei nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken, entscheidet (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10; RIS‑Justiz RS0097086 [T5]).

[5] Die bloße Möglichkeit, dass Hofrat des Obersten Gerichtshofs * im Verfahren * nicht bloß als Mitglied des erkennenden Senats, sondern (auch) als Berichterstatter (§ 6 OGHG) in Betracht kommen könnte, vermag derartige Zweifel in Betreff der ihm als Berichterstatter über die in Rede stehenden Anzeigen der Ausgeschlossenheit zukommende Dienstverrichtung nicht zu begründen.

[6] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Anzeigen der Ausgeschlossenheit der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * daher nicht ausgeschlossen.

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