European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00026.23S.0421.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Arbeitsrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Revision erschöpft sich inhaltlich in der im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
[2] Eine Feststellungsgrundlage ist nur dann anfechtbar sekundär mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zum relevanten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen sie auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T3]). Die Beurteilung, dass zu einem Thema nur eine Negativfeststellung möglich war, ist ein Akt der in dritter Instanz unanfechtbaren Beweiswürdigung.
[3] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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