European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00034.23P.0419.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 7. Februar 2023, AZ 13 Ns 11/23f, (ON 58 der Hv‑Akten) gab der Oberste Gerichtshof einem Antrag der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens AZ 13 Hv 15/22i des Landesgerichts für Strafsachen Graz nicht Folge. Der im selben Verfahren neuerlich gestellte Delegierungsantrag der Angeklagten enthält – bei gleicher Sachlage – kein neues Vorbringen, aus welchem Grund er zurückzuweisen war (RIS‑Justiz RS0101270 [T25]).
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