European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00042.23T.0321.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Antrag der klagenden Partei, der zweitbeklagten Partei aufzutragen, die außerordentliche Revision zu verbessern und ihren aktuellen Wohnort richtig anzugeben, wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden. Dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043150 [T8]).
[2] 2. Die Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043312 [T14]). Wenn die Revisionswerber von einem dem Erstbeklagten eingeräumten dinglichen Wohnungsgebrauchsrecht ausgehen, entfernen sie sich von den getroffenen Feststellungen.
[3] Zur zutreffenden Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe das den Beklagten eingeräumte familienrechtlich begründete Wohnrecht ordnungsgemäß beendet, nimmt die Revision nicht Stellung und zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zu II.:
[5] Die Klägerin behauptet ein Meldevergehen der Zweitbeklagten und stellte den Antrag, ihr „aufzutragen, die außerordentliche Revision zu verbessern und ihren aktuellen Wohnort richtig anzugeben, in eventu die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten zurückzuweisen.“
[6] Da derprimär gestellte Antrag im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist dieser zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht freigestellt, sodass die hilfsweise erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]).
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