OGH 11Os10/23i

OGH11Os10/23i14.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 20. September 2022, GZ 39 Hv 26/22g‑45, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00010.23I.0314.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* je eines Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1, Abs 2 StGB (1) und nach § 142 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 9. Februar 2022 in D* dem * Ö* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt (1) bzw weggenommen (2), und zwar

1) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten * C* als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) 50 Euro, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, indem sie Ö* zunächst jeweils zum Öffnen seiner Bauchtasche aufforderten, in welcher sich seine Geldtasche befand, wobei C* äußerte, dass sie ihn sonst schlagen würden, und A* sagte, dass er ihm sonst eine „Bombe“ (gemeint ein Faustschlag) gebe, C* den Ö* zunächst erfolglos aufforderte, seine Geldtasche herauszunehmen und das darin befindliche Geld zu zeigen, sie beide erfolglos nach der Geldtasche griffen, C* sodann unter Androhung von Schlägen die Übergabe von 100 Euro forderte und schließlich mit von Ö* übergebenen 50 Euro wegging;

2) mit Gewalt gegen eine Person zumindest 1.000 Euro an Bargeld, indem er nach der unter 1) angeführten Tat dem Ö* mit beträchtlichem Kraftaufwand die Geldtasche aus der Hand riss, daraus das Geld entnahm und damit wegging.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem gegen den Schuldspruch zu 1 gerichteten – unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Aussagen des C* erhobenen – Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall – zum Wesen vgl RIS‑Justiz RS0118316, zu den Anfechtungskriterien RIS‑Justiz RS0116504) zuwider hat sich der Schöffensenat sowohl mit den A* entlastenden Angaben des Genannten vor der Kriminalpolizei als auch mit seiner geständigen, A* belastenden Verantwortung in der Hauptverhandlung umfassend auseinandergesetzt (US 8 f).

[5] Weshalb die – von den Tatrichtern unter anderem auf die von ihnen für glaubhaft befundenen Angaben des Ö* und des C* in der Hauptverhandlung gegründeten (US 8 ff – vgl RIS‑Justiz RS0106588) – Feststellungen zum Tathergang bloß deshalb offenbar unzureichend begründet (vgl dazu RIS‑Justiz RS0108609, RS0099507) sein sollen, weil die Tatrichter die „in sich widersprüchliche“ leugnende Verantwortung des Angeklagten als „Schutzbehauptung“ werteten, macht die Rüge (Z 5 vierter Fall) nicht klar.

[6] Entgegen dem erneut gegen die Glaubhaftigkeit des C* gerichteten Vorbringens (Z 5 zweiter Fall) war der Schöffensenat dem Gebot zu vollkommen bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO – vgl RIS‑Justiz RS0106642) folgend nicht verhalten, sich mit einer Bemerkung der (der kriminalpolizeilichen Vernehmung als Vertrauensperson beigezogenen) Mutter des Ö* (ON 2.13 S 5) auseinander zu setzen. Gleiches gilt für Angaben des C* zum Inhalt der Geldtasche des Ö* vor der Kriminalpolizei, weil der Schöffensenat dieser Aussage insgesamt keinen Glauben schenkte (US 9 – vgl RIS‑Justiz RS0098642).

[7] Die gegen vorsätzliche Tatbegehung gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch zu 1 ignoriert die Urteilskonstatierungen, wonach es dem Angeklagten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz darauf ankam, durch die angeführten Ankündigungen körperlicher Übel, sohin durch gefährliche Drohungen mit zumindest einer Verletzung am Körper, den Willen des Ö* zwecks Abnötigung dessen Bargeldes zu brechen (US 5), und verfehlt solcherart eine prozessordnungskonforme Ausführung des materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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