OGH 22Ns1/23a

OGH22Ns1/23a9.3.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.‑Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 22/20, DV 15/22 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, über den Antrag der Beschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0220NS00001.23A.0309.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten fasste am 1. Dezember 2022 gegen die bis zum 30. September 2021 in die Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seines Zuständigkeitsbereichs eingetragene Beschuldigte gemäß § 28 Abs 1 DSt einen Einleitungsbeschluss (§ 28 Abs 2 DSt), wonach Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung wegen mehrerer als Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten oder der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes (§ 1 Abs 1 DSt) zu beurteilender Vorgänge vorliege.

[2] Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2023 beantragte die Beschuldigte die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien, weil sie ihren Kanzleisitz per 1. Oktober 2021 nach Wien verlegt habe und die meisten der von ihr (insbesondere zur entscheidungswesentlichen Beurteilung der Infrastruktur und der EDV‑mäßigen Ausstattung ihrer Kanzlei) angebotenen Zeugen in Wien und Umgebung ansässig seien, sodass die Delegierung der Erleichterung der Beweisführung und der Kostenersparnis diene.

[3] Dem Antrag war Folge zu geben, weil damit ein die Übertragung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dargetan wurde (RIS‑Justiz RS0119215 [T2], 23 Ns 1/19b).

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