OGH 14Os118/22t

OGH14Os118/22t24.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen DDr. * T* und andere Beschuldigte sowie belangte Verbände wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 333 HR 151/19d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Dr. * J* LL.M., der J* Rechtsanwalt GmbH, des Dr. * M* LL.M., der Mag. * L*, der Mag. * R*, des Mag. * W*, des Mag. * H* und des Mag. * Mo* auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00118.22T.0124.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Grundrechte

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führt zu AZ 62 St 1/19x gegen DDr. * T* und andere Beschuldigte sowie belangte Verbände ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts dem Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und weiteren strafbaren Handlungen subsumierter Taten. In diesem bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 16. Februar und am 23. März 2021 zu AZ 333 HR 151/19d die Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten (unter anderem) des Dr. * J* LL.M. und der J* Rechtsanwalt GmbH an den Adressen * (ON 1197 iVm 1168) und * (ON 1253 iVm ON 1 S 627 f und 631). Die Durchsuchung an den genannten Örtlichkeiten fand am 23. März 2021 statt (ON 1361).

[2] Das Oberlandesgericht Wien gab den gegen diese Beschlüsse gerichteten (und gemeinsam ausgeführten) Beschwerden (ON 1321) der acht Erneuerungswerber mit Beschluss vom 29. April 2022, AZ 21 Bs 118/21p [21 Bs 119/21k, 21 Bs 120/21g, 21 Bs 121/21d], nicht Folge. Den mit den Beschwerden jeweils verbundenen Einsprüchen vonMag. L*, Mag. R*, Mag. W*, Mag. H* und Mag. Mo* wegen Rechtsverletzung gab das Beschwerdegericht mit dem Ausspruch Folge, dass diese durch die Durchsuchung der ausschließlich von ihnen benutzten Büros in ihren subjektiven Rechten nach § 157 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 StPO, § 5 StPO sowie Art 8 MRK verletzt wurden. Im Übrigen gab es den Einsprüchen der acht Erneuerungswerber wegen Rechtsverletzung keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2022, der sämtlichen Beschwerdeführern am 4. Mai 2022 rechtswirksam zugestellt wurde, richten sich die gemeinsam ausgeführten und am 2. November 2022 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Anträge von Dr. J* LL.M. der J* Rechtsanwalt GmbH, Dr. M* LL.M., Mag. L*, Mag. R*, Mag. W*, Mag. H* und Mag. Mo* auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO. Diese erweisen sich als verspätet.

[4] Für Erneuerungsanträge, die sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützen (vgl dazu RIS‑Justiz RS0122228), gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art 34 sowie 35 MRK) sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737, RS0128394). Demgemäß kann der Oberste Gerichtshof mit einer Angelegenheit (nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs) nur innerhalb der in Art 35 Abs 1 MRK normierten Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befasst werden. Diese Frist wurde durch den am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen (vgl Art 8 Abs 3 iVm Art 7 15. ZPMRK; BGBl III 2021/68) Art 4 des 15. ZPMRK (von sechs) auf vier Monate herabgesetzt.

[5] Da im vorliegenden Fall die letztinstanzliche Entscheidung iSd Art 35 Abs 1 MRK nach Inkrafttreten von Art 4 15. ZPMRK ergangen ist (vgl Art 8 Abs 3 letzter Satz des 15. ZPMRK), sind die gegenständlichen Erneuerungsanträge verspätet. Sie waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO).

Stichworte