OGH 6Ob243/22m

OGH6Ob243/22m4.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. R* S*, 2. Ing. R* S*, beide vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer‑Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei F* Co., *, Iran, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 10 Cg 52/16a des Handelsgerichts Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. November 2022, GZ 2 R 134/22y‑11, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31. August 2022, GZ 10 Cg 45/22f‑6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00243.22M.0104.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zu. Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde der Vertreterin der Kläger am 24. 11. 2022 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der erst am 20. 12. 2022 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist verspätet.

[3] Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) beträgt die (Rekurs- und) Revisionsrekursfrist 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO (8 Ob 90/21z; 9 Ob 2/20i; vgl RS0122036).

[4] Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher im vorliegenden Fall der 9. 12. 2022 gewesen (der 8. 12. 2022 war ein Feiertag).

[5] Der verspätete Revisionsrekurs ist zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).

Stichworte