European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00243.22M.0104.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zu. Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde der Vertreterin der Kläger am 24. 11. 2022 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der erst am 20. 12. 2022 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist verspätet.
[3] Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) beträgt die (Rekurs- und) Revisionsrekursfrist 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO (8 Ob 90/21z; 9 Ob 2/20i; vgl RS0122036).
[4] Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher im vorliegenden Fall der 9. 12. 2022 gewesen (der 8. 12. 2022 war ein Feiertag).
[5] Der verspätete Revisionsrekurs ist zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
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