European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00002.20I.0226.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zu.
Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde den Vertretern des Klägers am 27. 11. 2019 zugestellt.
Der erst am 20. 12. 2019 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO ( Ploier in Höllwerth/Ziehensack ZPO‑TaKom § 538 ZPO Rz 10; 10 ObS 65/17g; 7 Ob 116/18m; vgl 10 ObS 77/19z Pkt 2.7.).
Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels des Klägers wäre daher im vorliegenden Fall der 11. 12. 2019 gewesen.
Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
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