OGH 9Ob2/20i

OGH9Ob2/20i26.2.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C***** R*****, vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. C***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 C 544/09h des Bezirksgerichts Josefstadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 38 R 216/19z‑13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 19. Juni 2019, GZ 5 C 54/19i‑7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00002.20I.0226.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zu.

Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde den Vertretern des Klägers am 27. 11. 2019 zugestellt.

Der erst am 20. 12. 2019 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO ( Ploier in Höllwerth/Ziehensack ZPO‑TaKom § 538 ZPO Rz 10; 10 ObS 65/17g; 7 Ob 116/18m; vgl 10 ObS 77/19z Pkt 2.7.).

Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels des Klägers wäre daher im vorliegenden Fall der 11. 12. 2019 gewesen.

Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).

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