European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00116.18M.0704.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat die auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet.
Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Rechtsmittelfrist (vgl RIS‑Justiz RS0121643 [T1]). Sie beträgt – mit Ausnahme von Rekursen gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) – 14 Tage. Keiner dieser beiden Ausnahmefälle liegt hier vor. Auch die Zurückweisung einer Klage (vor und nach Streitanhängigkeit) fällt unter die allgemeine Regelung (10 ObS 65/17g mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung des Rekursgerichts dem Klagevertreter am 20. 4. 2018 zugestellt. Er hat den Revisionsrekurs erst am 17. 5. 2018, somit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist, erhoben.
Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
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