OGH 13Os112/22b

OGH13Os112/22b21.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen J* J* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. August 2022, GZ 18 Hv 55/22d‑111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00112.22B.1221.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde J* J*des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 8. September 2021 in S* Ing. * G* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar eine offene Schädelberstungsfraktur im Bereich des rechten Schläfenbeins, ein tief in die Schädelhöhle reichendes, großhirnkomprimierendes Epiduralhämatom in der rechten Schläfen-Scheitelregion mit beginnender Kompression der rechten Großhirnhalbkugel, Gegenstoßblutungen über dem Stirn- und Schläfenlappen der Großhirnhalbkugel links, Prellungen der Gehirnsubstanz an der linken und der rechten Großhirnhemisphäre, eine schwere Prellung des rechten Augapfels mit vorübergehender Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, eine Quetsch-Risswunde im rechten Hinterkopfbereich sowie eine knöcherne Abrissverletzung an der vorderen Unterkante des fünften Halswirbels, absichtlich zugefügt, indem er ihm unvermittelt einen heftigen Ellbogenschlag ins Gesicht versetzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO.

[4] Soweit die Mängelrüge (Z 5) im Zusammenhang mit den vom Erstgericht vermeintlich (siehe aber US 5) aus der Aussage des Zeugen G* gezogenen Schlüssen zur inneren Tatseite eine Aktenwidrigkeit ausmacht, ist sie darauf zu verweisen, dass eine solche nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln begründet, deren Wertung hingegen im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO erfolgt (RIS‑Justiz RS0099431).

[5] Die Kritik an der erstgerichtlichen Würdigung der Ausführungen des „Sachverständigen“ (gemeint offenbar: der von der Kriminalpolizei eingeholten [kampf]sportfachlichen Stellungnahme des D* R*, ON 26 S 53 ff) als unvollständig ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, gibt sie diese Stellungnahme doch sinnentstellend verkürzt wieder (vgl RIS-Justiz RS0116504), indem sie den darin im Zusammenhang mit dem Ziel des Angriffs thematisierten (vom Erstgericht bei der Herleitung der Feststellungen zur inneren Tatseite berücksichtigten, US 5 f) Aspekt der Bodenbeschaffenheit gänzlich ausblendet.

[6] Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbar unzureichende Begründung geltend gemacht, sondern nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) bekämpft (RIS-Justiz RS0099599).

[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zieht die erstgerichtlichen Feststellungen zur inneren Tatseite lediglich in Zweifel, anstatt auf ihrer Grundlage einen Rechtsfehler aufzuzeigen, und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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