European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00229.22P.1220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Mutter beantragte als Vertreterin der Minderjährigen, den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 580 EUR zu verpflichten.
[2] Das Erstgericht entschied antragsgemäß, das Rekursgericht gab dem dagegen vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3] Daraufhin stellte der Vater den Antrag, den Beschluss des Erstgerichts seinen rechtsfreundlichen Vertretern zuzustellen, eventualiter erhebt er einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
[4] Das Erstgericht stellte die Eingabe sogleich zur Revisionsrekursbeantwortung der Mutter zu und legte den Akt nach Einlangen des Schriftsatzes ihres Vertreters direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
[6] 1. Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, so kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).
[7] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand nach ständiger Rechtsprechung rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist gemäß § 58 Abs 1 JN der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735), wobei regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (RS0122735 [T8]).
[8] 3. Im vorliegenden Fall übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht (580 EUR x 36 = 20.880 EUR).
[9] Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt nicht 30.000 EUR und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, ist nach § 62 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, ist von den Vorinstanzen zu beurteilen (RS0109623 [T13, T14]; RS0109516 [T10]; vgl RS0109505).
[10] 4. Dem Obersten Gerichtshof kommt im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu, der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen. Dies ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass das Rechtsmittel nur eventualiter erhoben wurde und über den Hauptantrag (Zustellung) noch nicht entschieden wurde (zur Zulässigkeit bedingter Prozesshandlungen vgl ua RS0037502).
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