OGH 7Ob207/22z

OGH7Ob207/22z13.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des P*, geboren * 1958, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, (hier: wegen Ablehnung), über den „Revisionsrekurs“ der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. September 2022, GZ 3 R 111/22x-9, womit infolge Rekurses desBetroffenen der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. Jänner 2022, GZ 50 Nc 19/21t-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00207.22Z.1213.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der „Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts Linz wies den vom Betroffenen gegen Richter des Erstgerichts gerichteten „Ablehnungsantrag“ vom 19. 10. 2021 zurück.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der vom Betroffenen gegen diese Entscheidung erhobene „Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig:

[4] 1. § 24 Abs 2 JN lautet seit seiner Abänderung durch die Achte Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl 1933/346: „Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.“ In der Stammfassung des Gesetzes war nur der Rechtsmittelausschluss gegen Entscheidungen auf Stattgebung der Ablehnung enthalten, sodass nach überwiegender Ansicht die Anfechtbarkeit einer die Ablehnung zurückweisenden Entscheidung nach den im jeweiligen Anlassverfahren anzuwendenden allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen zu beurteilen gewesen wäre. Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung 1 Ob 957/35 (= SZ 18/6) in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn an, dass gegen die Zurückweisung bzw Abweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (1 Ob 644/90 mwN; RS0046065 [T2]; RS0074402 [T13 bis T15]; RS0098751; RS0122963). § 24 Abs 2 JN ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RS0046010).

[5] 2. Anderes würde nur dann gelten, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

[6] 3. Das unzulässige Rechtsmittel des Betroffenen ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Stichworte