European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00195.22W.1108.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Großeltern auf Wiederaufnahme/Fortsetzung ihres Kontaktrechts ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Großeltern. Dieser ist verspätet.
[3] Die Frist für einen Revisionsrekurs beträgt 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 AußStrG). Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Rechtsvertretern der Großeltern am 26. 9. 2022 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 17. 10. 2022, demnach erst nach Ablauf der 14‑tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht.
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