OGH 13Os78/22b

OGH13Os78/22b19.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turnerim Verfahren zur Unterbringung des * S* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 2022, GZ 62 Hv 17/22f‑61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00078.22B.1019.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des * S* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

[2] Danach hat er am 30. Mai 2021 in W* unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), welcher auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, * W* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit einem Buch wuchtig in das Gesicht schlug, wodurch der Genannte einen verschobenen Nasenbeinbruch und eine Rissquetschwunde am Nasenrücken, somit eine an sich schwere Verletzung, erlitt und durch diese Tat das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde desBetroffenen.

[4] Das Erstgericht hat sich mit Divergenzen zwischen einzelnen Angaben der Zeugen zum exakten Tathergang ausdrücklich auseinandergesetzt und in eingehender Beweiswürdigung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es trotz dieser Divergenzen zu seinen Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte (US 5 f). Dass dabei das gesetzlich eingeräumte Beweiswürdigungsermessen (§ 258 Abs 2 zweiter Satz StPO) im Sinn des insoweit herangezogenen Nichtigkeitsgrundes fehlerhaft gebraucht worden sei (hiezu ausführlich mwN Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 470), wird mit dem bloßen Hinweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf eben diese Aussagedivergenzen nicht behauptet.

[5] Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) Konstatierungen zur Kausalität der psychischen Erkrankung für die Anlasstat vermisst, dabei aber die dazu getroffenen Feststellungen (US 4, 6 und 7) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[6] Indem sie als Rechtsfehler kritisiert, dass die Feststellungen (wohl gemeint) zu den Prognosekriterien des § 21 Abs 1 StGB (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 716) „erst in der Beweiswürdigung nachgeholt“ worden seien, ist zu erwidern, dass die inhaltliche Gliederung eines Urteils nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS‑Justiz RS0098574).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur –gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

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