European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00180.22X.1017.000
Spruch:
Das Verfahren 6 Ob 180/22x wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen vom 15. 4. 2021, AZ 6 Ob 35/21x, unterbrochen.
Nach Vorliegen dieser Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt – soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich – gestützt auf Art 82 DSGVO immateriellen Schadenersatz für erlittenes Ungemach (Überwachungsdruck, Kontrollverlust).
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, es wäre der behauptete Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten.
Mit Beschluss vom 15. 4. 2021, 6 Ob 35/21x, hat der 6. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Erfordert der Zuspruch von Schadenersatz nach Art 82 DSGVO neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO auch, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat, oder reicht bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz aus?
2. Bestehen für die Bemessung des Schadenersatzes neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts?
3. Ist die Auffassung mit dem Unionsrecht vereinbar, dass Voraussetzung für den Zuspruch immateriellen Schadens ist, dass eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht vorliegt, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger hinaus geht?“
[4] Nach ständiger Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere Fälle als dem unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen war daher das vorliegende Verfahren zu unterbrechen (RS0110583; Kohlegger in Fasching/Konecny 3 II/3 Anh § 190 ZPO Rz 262).
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