OGH 5Ob150/22b

OGH5Ob150/22b3.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M*, 2. K*, 3. S*, alle vertreten durch Mag. Karl Daniel Gratzer, öffentlicher Notar in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Grundbuchshandlungen betreffend die EZ * KG * und EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Juli 2022, AZ 3 R 93/22v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 24. Mai 2022, TZ 1164/22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00150.22B.1003.000

 

Spruch:

Die Rückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch die Antragsteller wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] Die Antragsteller (Revisionsrekurswerber) zogen ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 22. 9. 2022 zurück. Weder die ZPO noch das AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions‑)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS‑Justiz RS0110466) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (2 Ob 252/06g mwN). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 37/08i).

Stichworte