Spruch:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekures wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 15. 12. 2006 zurück. Weder die ZPO noch das neue AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zu der Entscheidung über diesen zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0110466; vgl RS0042041 [T 4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen war (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041 [T 2]).
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