OGH 2Ob252/06g

OGH2Ob252/06g18.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Sophie K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. Brigitte H*****, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. August 2006, GZ 2 R 253/06z-S-35, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekures wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 15. 12. 2006 zurück. Weder die ZPO noch das neue AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zu der Entscheidung über diesen zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0110466; vgl RS0042041 [T 4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen war (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041 [T 2]).

Stichworte