European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0220DS00007.22G.0831.000
Spruch:
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 22 Ds 7/22g anhängige Verfahren über die Beschwerde des Kammeranwalts wird abgebrochen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Disziplinarverfahren gegen * gemäß § 28 Abs 3 DSt eingestellt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kammeranwalts vom 7. März 2022 (ON 23). Über diese wurde noch nicht entschieden.
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltsschaft. Dies wurde von der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Wirkung vom 31. Mai 2022 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.
Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Beschwerde des Kammeranwalts war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RIS‑Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).
Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.
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