European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00070.22H.0824.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – eines Vergehens (richtig [da kein Anwendungsfall des § 29 StGB vorliegt]: mehrerer Vergehen) des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB (A) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A/ als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung den berechtigten Versicherungsträgern vorenthalten, und zwar
I/ vom 1. März bis Ende November 2017 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L* GmbH in Höhe von 20.062,67 Euro;
II/ von März bis September 2018 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der SV* GmbH in Höhe von 10.349,90 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Sie rügt ein Fehlen von Feststellungen (Z 9 lit a) zum Vorhandensein die Nettolöhne übersteigender Mittel des Beschwerdeführers sowie dazu, dass dieser die Löhne und Gehälter, hinsichtlich derer ihm ein Vorenthalten zur Last gelegt wird, tatsächlich ausbezahlt habe (vgl RIS‑Justiz RS0084575; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 § 153c Rz 14 und 19). Dabei geht sie jedoch gesetzwidrig nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus (RIS‑Justiz RS0099810).
[5] Unmissverständliche Feststellungen zu ersterem Umstand finden sich nämlich für beide Gesellschaften auf US 4 und 5.
[6] Zur tatsächlichen Auszahlung der Nettolöhne wiederum führt das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung unter Berufung auf das Sachverständigengutachten (ON 18 und 40) hinreichend deutlich aus (vgl RIS‑Justiz RS0117228), dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer sowohl der L* GmbH als auch der SV* GmbH Löhne und Gehälter – unter Verwendung des jeweils hohen Kassastandes (großteils bar) – bezahlt habe (US 8 f).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)