OGH 1Ob124/22z

OGH1Ob124/22z14.7.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, vertreten durch die Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, gegen die Antragsgegnerin P*, vertreten durch Mag. Paulus Papst, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 1. Juni 2022, GZ 2 R 98/22v‑32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 26. April 2022, GZ 15 Fam 6/21k‑26, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00124.22Z.0714.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Ehegatten streben jeweils die Zuweisung der im gemeinsamen Hälfteeigentum stehenden Ehewohnung gegen Übernahme der damit verbundenen Kreditverbindlichkeiten an, wobei der Mann der Frau für die Ehewohnung eine Ausgleichszahlung leisten würde, die Frau hingegen auch bei deren Zuweisung an sie eine Ausgleichszahlung durch den Mann begehrt. Sie beantragt außerdem, dem Mann aufzutragen, bestimmte Vermögenswerte offenzulegen.

[2] Das Erstgericht wies das Manifestationsbegehren der Frau ab und entschied über die Aufteilungsansprüche der Ehegatten dahin, dass es die Ehewohnung sowie die damit zusammenhängenden Schulden (im Innenverhältnis) dem Mann zuwies und ihn zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 60.000 EUR verpflichtete.

[3] Das Rekursgericht änderte den Beschluss über das von der Frau erhobene Manifestationsbegehren ab und verpflichtete den Mann zur Offenlegung bestimmter von der Frau bezeichneter Vermögenswerte. Im Übrigen hob es die Aufteilungsentscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung auf.

[4] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Frau, mit dem sie sich gegen die Aufhebung der Entscheidung in der Hauptsache wendet, ist jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist jedes Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0030814).

[6] Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen solchen Ausspruch getätigt. Der Revisionsrekurs ist daher absolut unzulässig. Entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerberin handelt es sich bei dem in der Hauptsache ergangenen Beschluss des Rekursgerichts um einen „echten“ Aufhebungsbeschluss, also einen solchen, bei dem ein weiterer Rechtsgang folgt und nicht in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt (vgl RS0044033 [T3, T7]; 1 Ob 73/21y).

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