European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0220DS00006.22K.0706.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23. März 2022 wird zur Klarstellung beseitigt.
Die Beschuldigte wird mit ihrer gegen den bezeichneten Beschluss gerichteten Beschwerde (ON 6) auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Beschwerde der Beschuldigten (ON 4) gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. März 2022 (ON 2) wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 3. März 2022 (ON 2) bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über Antrag des Kammeranwalts vom 18. Februar 2022 (ON 1) betreffend eine vom Rechtsanwalt Mag. * W* gegen die Beschuldigte erstattete Anzeige die Rechtsanwältin Dr. * K* gemäß § 27 Abs 1 DSt zur Untersuchungskommissärin.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschuldigten (ON 4) wies der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom 23. März 2022 zurück (ON 5).
[3] Diesen Beschluss bekämpft die Beschuldigte mit einem als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz, der überdies mit einem „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ verbunden ist.
[4] Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Disziplinarrats entscheidet gemäß §§ 46, 56 DSt der Oberste Gerichtshof. Der Beschluss des Disziplinarrats vom 23. März 2022 (ON 5) vermag daher mangels diesbezüglicher gesetzlicher Entscheidungskompetenz keine Wirkung zu entfalten (RIS‑Justiz RS0130015 [T1]) und war solcherart nur zur Klarstellung zu beseitigen.
[5] Die Beschwerde der Beschuldigten gegen diesen Beschluss ist somit ebenso gegenstandslos wie der mit ihr verbundene Antrag.
[6] Die – wie dargelegt im Sinn der §§ 46, 56 DSt bislang nicht erledigte – Beschwerde gegen die am 3. März 2022 erfolgte Bestellung einer Untersuchungskommissärin (ON 2) übersieht, dass es sich dabei um eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung handelt, gegen die nach § 58 DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
[7] Die Beschwerde der Beschuldigten vom 21. März 2022 (ON 4) war daher zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0123525 [T1], RS0123526 [T3] und RS0133775).
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