European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00058.22H.0622.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RS0016554 [T14]). Dass das Berufungsgericht die vom Kläger angefochtene Scheidungsfolgenvereinbarung zwar unter primärer Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers, aber letztlich doch auf Basis einer Gesamtsicht als nicht sittenwidrig beurteilte, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
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