European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00006.22W.0620.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 6. April 2022 (TZ 7) wird zur Klarstellung beseitigt.
Begründung:
[1] Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 15. März 2022, Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin betreffend die gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Dezember 2021 zu bestellen.
[2] Dagegen erhob die Angezeigte am 31. März 2022 „Beschwerde“ (TZ 4 und 6), welche der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom 6. April 2022 (TZ 7) zurückwies.
[3] Diese zuletzt genannte Entscheidung bekämpft die Angezeigte mit einem als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz, der überdies mit einem „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ verbunden ist.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die – bei darauf abzielender Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).
[5] Allerdings wäre die Beschwerde der Angezeigten vom 31. März 2022 (TZ 4 und 6) nicht vom Präsidenten des Disziplinarrats selbst zurückzuweisen, sondern vielmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen gewesen (§§ 46, 56 DSt; RIS‑Justiz RS0130015). Der dennoch ergangene Zurückweisungsbeschluss des Präsidenten des Disziplinarrats (TZ 7) entfaltet keine Wirkung und war zur Klarstellung zu beseitigen (RIS‑Justiz RS0130015 [T1]); die dagegen gerichtete Beschwerde (samt Antragstellung auf aufschiebende Wirkung) ist somit gegenstandslos (vgl 25 Os 1/15g).
[6] In Übereinstimmung mit der Generalprokuratur– jedoch entgegen der dazu erstatteten Stellungnahme der Angezeigten (die das Wesen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenso verkennt wie den gesetzlichen Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofs) – war daher spruchgemäß zu beschließen.
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