European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00086.22V.0530.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten der Erblasserin, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend zu öffnen und weitere Auskünfte dazu zu erlangen, ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (RS0121988). Die Entscheidung darüber hat jedoch grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und ist nach der jüngeren – die Ausführungen in der von den Revisionsrekurswerbern genannten Entscheidung 2 Ob 55/15z insoweit ablehnenden – Judikatur des Senats (ausführlich: 2 Ob 64/18b) nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag erging (RS0132172). Im vorliegenden Fall wurde noch kein Inventar errichtet.
[2] 2. Der Antrag der Revisionsrekurswerber auf Errichtung eines Inventars ist nach der – im Revisionsrekurs nicht bezweifelten – zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts auch noch offen. Die gegenteilige Ansicht des Erstgerichts, die Pflichtteilsberechtigten hätten ihren Antrag auf Errichtung eines Inventars (gänzlich und nicht nur in Bezug auf den Hausrat und die Gebrauchsgegenstände) zurückgezogen, stellt keine mit Verfahrensmängeln behaftete Feststellung, sondern bloß eine vom Rekursgericht aber bereits zutreffend richtig gestellte Auslegung des Parteienvorbringens dar. Die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die selbständige Anfechtbarkeit auch dann zu verneinen sei, wenn das Erstgericht falsche Feststellungen zu den Antragsvoraussetzungen (Unterbleiben einer Inventarisierung mangels Antrags) treffe, stellt sich daher nicht.
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