European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200NS00002.22G.0524.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Wiener Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegen zwei als Kammerfunktionäre der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich tätige Disziplinarbeschuldigte und einen früheren Kammerfunktionär hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt (vgl zu letzterem allerdings jüngst 22 Ns 1/22z).
[2] Zufolge der aktuellen Stellung von zwei Angezeigten (20 Ns 1/20g) als Organe der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477).
[3] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.
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