European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0200NS00001.20G.0326.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter anderem gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätigen Disziplinarbeschuldigten Dr. Klaus S***** hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt.
Nach Fassung des Einleitungsbeschlusses begehrte der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer – ersichtlich wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats – die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer.
Zufolge der Stellung eines der Beschuldigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt – für alle vom Einleitungsbeschluss umfassten Mitglieder der Sozietät (RIS‑Justiz RS0132870) – der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477).
Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.
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