OGH 20Ds4/22a

OGH20Ds4/22a24.5.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Waizer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 23. März 2022, AZ D 17/22, TZ 5, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00004.22A.0524.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 23. März 2022 (TZ 5) wird zur Klarstellung beseitigt.

 

Begründung:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 3. März 2022, Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin betreffend die gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige des Bezirksgerichts Leibnitz vom 18. November 2021 zu bestellen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen erhob die Angezeigte am 21. März 2022 „Beschwerde“ (TZ 4), welche der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Steiermark mit Beschluss vom 23. März 2022 (TZ 5) zurückwies.

[3] Diese zuletzt genannte Entscheidung bekämpft die Angezeigte mit einem als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichneten Schriftsatz, der überdies mit einem „Antrag auf aufschiebende Wirkung“ verbunden ist.

[4] Die – bei darauf abzielender Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 5759 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).

[5] Trotzdem wäre aber die Beschwerde vom 21. März 2022 (TZ 4) nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern vielmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen gewesen (§§ 46, 56 DSt; RIS‑Justiz RS0130015). Der dennoch ergangene Zurückweisungsbeschluss des Disziplinarrats (TZ 5) entfaltet keine Wirkung und war zur Klarstellung zu beseitigen (RIS‑Justiz RS0130015 [T1]); die dagegen gerichtete Beschwerde (samt Antragstellung auf aufschiebende Wirkung) ist somit gegenstandslos (vgl 25 Os 1/15g).

[6] Wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte, war – zumal die Angezeigte in ihrer dazu erstatteten Äußerung dem rechtlich nichts entgegenhielt, sondern Behauptungen über Korruption zu ihrem Nachteil aufstellte, die sich inhaltlicher Erwiderung entziehen – daher spruchgemäß zu beschließen.

Stichworte