European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00052.22M.0510.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Jänner 2022, GZ 324 Hv 15/21a-51.4, wurde * L* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2 StGB schuldig erkannt und (unter Anrechnung der Vorhaft vom 29. Oktober 2021, 15.35 Uhr, bis 24. Jänner 2022, 11:17 Uhr) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB der Vollzug eines Teils derselben von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen dieses Urteil erhob (nur) die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 53, 54), über die das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden hat.
[3] Das Landesgericht Korneuburg setzte am 29. März 2022 die am 30. Oktober 2021 verhängte Untersuchungshaft (ON 6, 7) aus demHaftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) fort, beschloss aber zugleich, dass die Untersuchungshaft gegen Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro und Leistung der in § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO genannten Gelöbnisse aufgehoben wird (ON 57.1 und 57.2).
[4] Aufgrund einer vom Verteidiger abgegebenen Bürgschaftserklärung vom 29. März 2022 (ON 58, 61; § 180 Abs 3 erster Satz letzter Fall StPO) sowie der Leistung der zuvor genannten Gelöbnisse durch die Angeklagte (ON 57.1) wurde Letztere am 30. März 2022 enthaftet (ON 59, 62).
[5] Der gegen den zuvor genannten Beschluss gerichteten Beschwerde der Angeklagten (ON 60) gab das Oberlandesgericht Wien am 12. April 2022 (unter Ausschaltung des Gelöbnisses nach § 173 Abs 5 Z 2 StPO) nicht Folge. Es sah dabei die Höhe der Kaution mit Blick auf den durch die Tat angestrebten Schaden von 50.000 Euro zum Nachteil eines älteren Ehepaars, die Intensität des vorliegenden Haftgrundes und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vom Geld ihrer Eltern lebenden Angeklagten nicht als unverhältnismäßig an (ON 65).
[6] Die dagegen eingebrachte Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der Kaution und vermeint, bei der Ausmessung derselben sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Tat beim Versuch geblieben ist und die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten äußerst schlecht seien (ON 66).
[7] Sie erweist sich als unzulässig, weil die den Beschluss des Landesgerichts auf sodann tatsächlich erfolgte Enthaftung der Angeklagten gegen Leistung einer Sicherheit bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (vgl § 1 GRBG) nicht in den Schutzbereich des GRBG fällt (RIS‑Justiz RS0061044, RS0115525; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 25, 29, 48 ff und § 2 Rz 60 f).
[8] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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