European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00027.22A.0420.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin, ihr ab 1. Dezember 2020 dieWitwenpension nach dem am 6. November 2020 verstorbenen S* zu gewähren, wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit d ASVG ab. Die Ehe der Klägerin mit dem Verstorbenen sei nach mehr als zehnjähriger Dauer im Mai 1992 geschieden worden. Die Klägerin habe aber nicht nachweisen können, dass ihr der Verstorbene (mindestens) ein Jahr lang vor seinem Tod regelmäßig unterhaltsbezogene Leistungen erbracht habe.
Rechtliche Beurteilung
[2] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[3] 1. Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RS0042049). Die erstmals in der außerordentlichen Revision aufgestellte Behauptung, die Ehe mit dem Verstorbenen sei bei dessen Tod – entgegen ihrem bisherigen Vorbringen – tatsächlich noch aufrecht gewesen, sowie die dazu vorgelegte Urkunde verstoßen gegen das Neuerungsverbot.
[4] 2. Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann in dritter Instanz nicht nachgeholt werden (RS0043573; RS0043480). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte, obwohl in der Berufung entsprechende Ausführungen nicht enthalten waren (RS0043573 [T35, T45]).
[5] 3. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
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