OGH 9ObA19/22t

OGH9ObA19/22t24.3.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Langer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der klagenden Partei * W*, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2021, GZ 6 Ra 71/21i‑32.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00019.22T.0324.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Dienstverhältnis der Klägerin, Pflegeassistentin im von der Beklagten betriebenen Pflegekompetenzzentrum, wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 13. 10. 2020 zum 30. 11. 2020 gekündigt, weil die Klägerin entgegen den Richtlinien der Beklagten zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 das Tragen eines Mund‑Nasen‑Schutzes (bzw Face‑shields) verweigert hatte.

[2] Die Vorinstanzen wiesen das revisionsgegenständliche Begehren der Klägerin, die Kündigung als verpönte Motivkündigung (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG) für rechtsunwirksam zu erklären, ab.

Rechtliche Beurteilung

[3] In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] Sie lässt unbeachtet, dass das Berufungsgericht ihre Rechtsrüge hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Tragen eines Mund‑Nasen‑Schutzes (bzw Face‑shields) nicht als gesetzmäßig ausgeführt erachtete und für ihre Verpflichtung zum Tragen dieses Schutzes auch auf die Verantwortung der Beklagten als Heimbetreiberin für die Gesundheit der Heimbewohner wie auch der Mitarbeiter verwies (idS auch 8 ObA 42/21s). Die Berufung der Klägerin auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Art 2, 3 EMRK) muss – ungeachtet der Frage der Drittwirkung von Grundrechten – schon daran scheitern, dass keinerlei Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit und Unversehrtheit der Klägerin, insbesondere auch nicht durch die von ihr ins Treffen geführte Gefahr einer Frühdemenz, feststeht und hier in der Anordnung der Beklagten zum Maskentragen weder objektiv noch festgestelltermaßen subjektiv eine Demütigung der Person der Klägerin gesehen werden könnte.

[5] Ihre außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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