OGH 23Ns1/22g

OGH23Ns1/22g21.3.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 13/22 der Rechtsanwaltskammer *, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑GeO 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0230NS00001.22G.0321.000

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige eines Mitglieds des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * gegen *, Rechtsanwalt in *, beantragte der Kammeranwalt die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat im Sinn des § 25 Abs 1 DSt, in eventu die Bestellung eines Untersuchungskommissärs unter Hinweis darauf, dass „u.U.“ auch einem Vorgehen gemäß § 29 DSt nicht entgegengetreten werden könnte.

[2] Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * beantragte daraufhin seinerseits die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat mit der Begründung, dass sowohl der Anzeiger als auch der angezeigte Rechtsanwalt aktive Mitglieder des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * seien, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.

[3] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einen Senat obliegenden (§§ 27 Abs 1, 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).

[4] Dem Antrag des Disziplinarrats war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als Organ (hier: *) der Rechtsanwaltskammer * ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0055477; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 25 DSt Rz 4 [zur Anzeigeerstattung durch ein Organ oder Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer vgl dagegen dieselben aaO Rz 3 sowie RIS‑Justiz RS0056894).

[5] Der Delegierungsantrag des Kammeranwalts kann damit auf sich beruhen.

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