OGH 6Ob238/21z

OGH6Ob238/21z2.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Mag. H* M*, vertreten durch Mag. Kurt Decker, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin R* BetriebsgmbH, FN *, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines Sonderprüfers, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. November 2021, GZ 6 R 175/21f‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00238.21Z.0202.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Wurde die Entscheidung erster Instanz nur in bestimmten Punkten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, können andere Punkte in dritter Instanz auch im Außerstreitverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (8 Ob 119/18k; RS0043480 [T12]).

[2] In ihrem Rekurs berief sich die Antragsgegnerin nicht auf eine Ausgeschlossenheit (auch) des keine Organfunktion bekleidenden Antragstellers (= Minderheitsgesellschafter der Antragsgegnerin) von der Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 45 GmbHG, weil (auch) dessen Tätigkeit in der Buchhaltung der Gesellschaft der Überprüfung durch den Revisor unterliege. Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Auseinandersetzung mit diesen – ohnehin nicht näher begründeten – Ausführungen im Revisionsrekurs verwehrt (vgl 8 Ob 119/18k).

[3] 2. Im vorliegenden Fall haben die beiden Gesellschafter der Antragsgegnerin und deren jeweiliger Rechtsanwalt als „rechtsanwaltliche Vertretung“ an der Generalversammlung teilgenommen. Von beiden Rechtsanwälten wurden in deren Verlauf Erklärungen abgegeben, zum Teil auch Anträge gestellt bzw über Tagesordnungspunkte abgestimmt. Gegen diese Vorgehensweise wurde von den Anwesenden kein Einwand erhoben.

[4] Der Entscheidung 6 Ob 9/93 ist zu entnehmen, dass nicht schon die bloße Anwesenheit sowohl des vollmachtgebenden Gesellschafters als auch des von diesem bevollmächtigten Vertreters bei der Generalversammlung eine Stimmabgabe durch den Vertreter unwirksam machen würde.

[5] Mit dieser Entscheidung und mit der Rechtsansicht des Rekursgerichts, das sich darauf stützte und darüber hinaus ausführlich darlegte, weshalb mangels Widerspruchs der anwesenden Gesellschafter die Erklärungen der Rechtsanwälte auch ohne schriftliche Bevollmächtigung wirksam gewesen, zumindest aber von einer Genehmigung des durch den Rechtsanwalt des Antragstellers gestellten, jedoch in der Folge nicht zur Abstimmung zugelassenen Beschlussantrags auf Bestellung eines namentlich genannten Sonderprüfers (§ 45 GmbHG) auszugehen sei, setzt sich der Revisionsrekurs nicht auseinander. Er wiederholt lediglich den schon im Rekurs vertretenen knappen Standpunkt, es läge keine wirksame Antragstellung vor, weil der Antragsteller sowie sein Vertreter bei der Generalversammlung gleichzeitig anwesend und keine bezughabende Spezialvollmacht ausgewiesen gewesen sei. Diese rudimentären Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zur Darstellung zu bringen.

Stichworte