OGH 9Ob75/21a

OGH9Ob75/21a15.12.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der gefährdeten Partei * D*, gegen den Gegner der gefährdeten Partei * D*, vertreten durch Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Prozesskostenvorschuss, über den Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juli 2021, GZ 21 R 102/21b‑6, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00075.21A.1215.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den (neuerlichen) Antrag der gefährdeten Partei, das Gericht möge dem unterhaltsverpflichteten Antragsgegner den Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.000 EUR auf das Anderkonto der Antragstellerin auftragen, ab.

[2] Gegen diesen Beschluss erhob die gefährdete Partei Rekurs mit einem primär auf Aufhebung, eventualiter auf Abänderung gerichteten Antrag.

[3] Das Rekursgericht unterbrach das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im Rekurs enthaltenen (neuen) Ablehnungsantrag betreffend die Erstrichterin.

[4] Dagegen richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der gefährdeten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben und auszusprechen, dass „das Rekursgericht über den Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO selbst zu entscheiden hat und diese Entscheidung nicht in das Ablehnungsverfahren auszulagern ist“, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auszusprechen, dass das Verfahren fortgesetzt wird; in eventu den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist unzulässig.

[6] Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel auch materielle Beschwer voraus. Sie fehlt, wenn der Rechtsmittelwerber kein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RS0041746; RS0043815) und der Entscheidung daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RS0002495). Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt der Einlangung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber bestehen. Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).

[7] Das zu 11 Nc 248/21s des Erstgerichts geführte Ablehnungsverfahren ist mittlerweile durch rechtskräftigen Beschluss vom 20. 8. 2021, mit dem der Ablehnungsantrag der gefährdeten Partei zurückgewiesen wurde, beendet. Der Unterbrechungsgrund ist somit weggefallen (4 Ob 159/19i Pkt 3.2.), das gegenständliche Rekursverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen.

[8] Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch Zustellung des (Revisions‑)Rekurses an den Gegner der gefährdeten Partei zur Ermöglichung einer allfälligen (Revisions‑)Rekursbeantwortung war infolge des – mangels Vorliegens einer Beschwer – unzulässigen Rechtsmittels nicht erforderlich (10 Ob 3/16p Pkt 2.3 mwN).

[9] Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen (RS0006880).

Stichworte