European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00185.21F.1115.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die erwiesenermaßen falsche Behauptung, jemand habe sich mit einer als Zeugen (Auskunftsperson eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses) nominierten Person über die zu tätigende Aussage „abgesprochen“, ist ehrenrührig und kreditschädigend, weil sie insinuiert, der Zeuge solle dazu bewegt werden, in einem bestimmten Sinn und somit zumindest potenziell wahrheitswidrig auszusagen. Denn wenn man nur über das Beweisthema ohne Beeinflussungsabsicht mit dem Zeugen spricht, spricht man sich nicht „ab“, sondern lässt sich vom Zeugen bloß erzählen, was die Wahrheit ist und was er als Zeuge daher aussagen wird. Mit dem Vorwurf des „Absprechens“ wurde daher den Klägern die Bestimmungstäterschaft zur falschen Beweisaussage (hier § 288 Abs 3 StGB) und somit ein strafbares Verhalten vorgeworfen.
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