European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E133112
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
* V* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Im zu AZ 30 St 186/21w geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 29. August 2021 über * V* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 9) und am 9. September 2021 aus demselben Grund fortgesetzt (ON 18).
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen ergriffenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. September 2021, AZ 18 Bs 256/21k (ON 27 der HR‑Akten), nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft ebenfalls aus dem erwähnten Haftgrund fort.
[3] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts (BS 3 ff) ist * V* dringend verdächtig, nachts zum 27. August 2021 in W* anderen Personen in fünf Fällen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und andere Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (Fakten 1./, 2./ und 5./) und wegzunehmen versucht (Fakten 3./ und 4./) zu haben, indem sie in Hotelzimmer und somit in Wohnstätten (vgl Leukauf/Steininger/Messner, StGB4 § 129 Rz 33b)mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (Zentralschlüsselkarte) eindrang.
[4] Diesen als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalt unterstellte das Beschwerdegericht §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1, 15 StGB.
[5] Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten, die ihr Ziel verfehlt.
[6] Aus Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme dringenden Tatverdachts in Bezug auf die Einbruchsqualifikation. Dabei versucht sie im Wesentlichen ihrer Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, sie habe die Zentralschlüsselkarte des Hotels in einem WC des Hotels „gefunden“ und – entgegen den Annahmen des Beschwerdegerichts – einer Mitarbeiterin nicht entwendet.
[7] Solcherart stellt die Beschwerde den widerrechtlichen Erlangungsakt (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) gar nicht in Frage. Denn selbst auf Basis der Verantwortung der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Zentralschlüsselkarte im (Ober- oder subsidiären) Gewahrsam des Dienstgebers (vgl RIS‑Justiz RS0093781, RS0093513; Stricker in WK2 StGB § 127 Rz 115 ff, 121 ff) gestanden und solcherart gerade kein Objekt eines Fundes im Rechtssinn (vgl RIS‑Justiz RS0093478; Kienapfel/Schmoller, StudB BT II2 § 134 Rz 22) ist.
[8] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die einzelnen Beschwerdeargumente.
[9] Die Beschuldigte wurde daher durch den angefochtenen Beschluss nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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