Rechtssatz
Nur gewahrsamslose Sachen können im strafrechtlichen Sinn gefunden (§ 134 StGB) werden, wogegen sich militärische Ausrüstungsgegenstände auf einem Truppenübungsplatz sowie Munition auf einem Schießplatz des Bundesheeres auch dann, wenn sie allenfalls dem jeweiligen Sachinhaber abhanden gekommen sein sollten, im - wenngleich unter Umständen lockeren - jedenfalls aber nach wie vor aufrechten Gewahrsam des Bundes (Heeresverwaltung) befinden (§ 127 StGB).
14 Os 82/92 | OGH | 01.09.1992 |
nur: Nur gewahrsamslose Sachen können im strafrechtlichen Sinn gefunden (§ 134 StGB) werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_003
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