European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00058.21A.0928.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem sein Unterhaltsherabsetzungsantrag abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[2] Der Vater bekämpfte diese Entscheidung in seinem Schreiben vom 22. 6. 2021. Da er dem Verbesserungsauftrag des Rekursgerichts, den Revisionsrekurs durch einen Rechtsanwalt einzubringen, nicht nachkam, wies es mit dem angefochtenen Beschluss das „als Zulassungsvorstellung und Revisionsrekurs zu wertende Schreiben vom 22. 6. 2021 (ON 126)“ zurück.
[3] Dagegen richtet sich nun ein Schreiben des Vaters vom 1. 8. 2021, das inhaltlich als Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts zu verstehen ist und in dem der Vater erklärt, keinen Anwalt zu benötigen, damit ein faires Urteil gefällt werden könne.
[4] Die Kinder erstatteten eine Rekursbeantwortung, die auf eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung abzielt.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der nunmehrige Rekurs des unvertretenen Vaters ist zulässig (RS0007047; RS0044005 [T8]; RS0122666), er ist aber nicht berechtigt.
[6] Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat ein Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten. Auch für die Zulassungsvorstellung besteht grundsätzlich (ein Fall des § 6 Abs 3 AußStrG liegt hier nicht vor) Vertretungspflicht gemäß § 6 Abs 2 AußStrG (10 Ob 44/18w; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 63 Rz 6).
[7] Da das vom Rekursgericht als Zulassungsvorstellung und Revisionsrekurs qualifizierte Schreiben des Vaters vom 22. 6. 2021 (ON 126) keine Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars aufwies und der vom Rekursgericht wegen dieses Formmangels nach § 10 Abs 4 AußStrG eingeleitete Verbesserungsversuch erfolglos blieb, hat es dieZulassungsvorstellung und den Revisionsrekurs des Vaters mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen.
[8] Dem Rekurs des Vaters war daher nicht Folge zu geben.
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