OGH 14Os58/21t

OGH14Os58/21t10.8.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 1 U 26/20b des Bezirksgerichts Tamsweg, über die von der Generalprokuratur gegen einen im Urteil dieses Gerichts vom 17. Februar 2021 erfolgten Ausspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00058.21T.0810.000

 

Spruch:

 

Der zugleich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Tamsweg vom 17. Februar 2021, GZ 1 U 26/20b‑26, erfolgte Ausspruch die mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Oktober 2019, GZ 41 Hv 113/18a‑25, gewährte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, verletzt, § 15 Abs 2 JGG.

Dieser Ausspruch der Verlängerung der Probezeit wird ersatzlos aufgehoben.

 

Gründe:

[1] ***** S***** wurde mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 14. Oktober 2019, GZ 41 Hv 113/18a‑25, eines – als junger Erwachsener verübten (§ 1 Abs 1 Z 5 JGG) – Vergehens schuldig erkannt. Der Ausspruch der hierfür zu verhängenden Strafe wurde nach (zu ergänzen: § 19 Abs 2 JGG iVm) § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten (US 2).

[2] Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Tamsweg vom 17. Februar 2021, GZ 1 U 26/20b‑26, wurde S***** zweier Vergehen schuldig erkannt. Unter einem sprach das erkennende Gericht aus, vom nachträglichen Ausspruch der zum erstgenannten Urteil vorbehaltenen Strafe abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (US 2).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dieser Ausspruch verletzt – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt – im Umfang der Verlängerung der Probezeit das Gesetz:

[4] Nach § 15 Abs 1 JGG, der auch in Bezug auf junge Erwachsene zur Anwendung gelangt (§ 19 Abs 2 JGG), ist die (vorbehaltene) Strafe auszusprechen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird und dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird keine Strafe ausgesprochen, hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind (§ 15 Abs 2 JGG).

[5] Da eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit in § 15 JGG nicht vorgesehen ist und auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0086993; Schroll in WK2 JGG § 13 Rz 7 und § 15 Rz 10 je mwN), verletzt der Ausspruch der Probezeitverlängerung § 15 Abs 2 JGG.

[6] Diese Gesetzesverletzung wirkt zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, den Ausspruch in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).

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