European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00072.21M.0729.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung der Jasmin L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat sie danach unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer juvenilen Schizophrenie mit wahnhaft‑destruktiver Beziehungsgestaltung, am 8. Juli 2020 in T***** Dr. Ursula K***** gefährlich mit dem Tod und einer Entführung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihr den von ihr ernst gemeinten Plan schilderte, deren Familie zu töten und sich gemeinsam mit Dr. K***** entführen, vergewaltigen und töten zu lassen und somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen schlägt fehl.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) erblickt einen Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach die Betroffene das Opfer für sich haben wollte (US 3), und der konstatierten Absicht, dieses durch die erfolgte Übelsankündigung in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 4). Dieser Einwand kann schon deshalb auf sich beruhen, weil sich erstere Feststellung auf den Zeitraum 3. Mai bis 24. Juni 2020 bezieht, letztere hingegen auf den Tatzeitpunkt 8. Juli 2020.
[5] Der weiteren Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider musste sich der Schöffensenat nicht mit den Einschätzungen des Opfers (wonach es nicht das Gefühl hatte, dass die Betroffene ihr etwas Böses wolle – vgl ON 54 S 27) zur Frage der möglichen Verwirklichung des angekündigten Übels durch die Betroffene auseinandersetzen (vgl RIS‑Justiz RS0097540).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erklärt nicht, weshalb die festgestellte Mitteilung des Vorhabens der Betroffenen, die Familie der Dr. K*****, allen voran deren Tochter töten lassen zu wollen sowie alternativ sich selbst und das Opfer entführen, vergewaltigen und töten zu lassen (US 3 f), keine Ankündigung eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt (vgl Kienapfel/Schroll StudB BT I4 § 105 Rz 31), sein soll.
[7] Der Einwand des Fehlens von Feststellungen zur „Qualität der Angaben bzw Qualifizierung der Schilderung als Ankündigung zukünftigen Übels“ ist unverständlich.
[8] Die Kritik, der Schöffensenat hätte sich bei der Verwendung des Wortes „Absicht“ in Bezug auf die Versetzung des Opfers in Furcht und Unruhe bloß der verba legalia bedient, trifft einerseits nicht zu (vgl § 107 Abs 1 StGB: „um [...] zu versetzen“) und legt auch nicht dar, inwieweit dieser Feststellung der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte (vgl RIS‑Justiz RS0119090).
[9] Indem das Rechtsmittel (nominell Z 11) bloß die Voraussetzungen bedingter Einweisung nach § 45 Abs 1 StGB reklamiert, enthält es ein bloßes Berufungsvorbringen (vgl RIS‑Justiz RS0100032 [T2]; RS0113980 [T1]).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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