OGH 1Ob105/21d

OGH1Ob105/21d21.7.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des  mj P*****, geboren ***** 2018, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter S*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 21. April 2021, GZ 21 R 87/21z‑15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 5. März 2021, GZ 1 Ps 25/21s‑5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00105.21D.0721.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Revisionsrekurswerberin hat mit Schriftsatz vom 16. 6. 2021 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung eines Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS‑Justiz RS0110466; vgl RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (2 Ob 61/18m; 10 Ob 7/21h mwN).

Stichworte