European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00061.18M.0425.000
Spruch:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Revisionsrekurswerberin zog ihren Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 11. 4. 2018 zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS-Justiz RS0110466; vgl RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (2 Ob 234/15y mwN).
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