European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00062.21G.0625.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Kläger war Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss vom 11. 1. 2012 das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 7. 5. 2020 mangels Kostendeckung aufgehoben.
[2] Am 4. 1. 2011 veröffentlichte die Zweitbeklagte, ein Wärmeversorgungsunternehmen, eine Ausschreibung, bei der auch die GmbH ein Angebot abgab, nachdem sie mit einem von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, einer Verteilernetzbetreiberin, stammenden Schreiben hierzu eingeladen worden war.
[3] Mit der Behauptung, der Zuschlag sei rechtswidrig dem wesentlich teureren Zweitbieter und bewusst nicht der GmbH als Billigstbieterin erteilt worden, begehrte der Kläger von den beiden Beklagten eine Schadenersatzzahlung von insgesamt 329.288,99 EUR sA. In der Nichterteilung des Zuschlags liege ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Geschäftsführung der Erst- und der Zweitbeklagten, das kausal für die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH gewesen sei, durch das nicht nur die GmbH, sondern auch der Kläger geschädigt worden sei. Einerseits habe er sein Gehalt als Geschäftsführer verloren, andererseits seien persönliche Sicherstellungen gezogen worden.
[4] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.
[5] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
Rechtliche Beurteilung
[6] 1. Nach den – den Obersten Gerichtshof bindenden – Feststellungen hätte die Erteilung des Zuschlags an die GmbH den Konkurs der GmbH nicht verhindert, der Schaden in der klagsgegenständlichen Höhe wäre dem Kläger daher jedenfalls auch bei Erteilung des Zuschlags entstanden.
[7] Der Beurteilung der Vorinstanzen, dass es damit an der Kausalität eines allfälligen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten bzw ihrer Organe für den vom Kläger geltend gemachten Schaden fehlt, setzt der Kläger nichts Stichhältiges entgegen. Er kritisiert, dass das Berufungsgericht diese (in zweiter Instanz erfolglos bekämpften) Feststellungen dadurch gestützt sah, dass der Gesamtwert der gegenständlichen Rahmenvereinbarung 2,4 Millionen EUR betrug, im Konkurs jedoch Forderungen von zumindest 4 Millionen EUR festgestellt wurden, ohne dass an die Insolvenzgläubiger eine Quote ausgeschüttet werden konnte. Seiner Meinung nach hätten Feststellungen dahingehend getroffen werden müssen, ob nicht auch weitere Verträge bestanden hätten, die in der Folge auch weitergeführt hätten werden können; erst wenn nicht, könnte man die Auftragssumme von 2,4 Millionen EUR der Forderungssumme alleine gegenüberstellen.
[8] 2. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichts richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0043371 [T12]). Der Kläger vermag mit seinen Erwägungen die Tatsachengrundlage in dritter Instanz daher nicht zu erschüttern. Im Übrigen hat er trotz Einwand der Beklagten, die Nichterteilung des Zuschlags sei nicht Ursache des Vermögensverfalls der GmbH gewesen, in erster Instanz nie konkret vorgebracht, dass der Konkurs der GmbH im Zusammenhalt mit anderen bestehenden Aufträgen abgewendet hätte werden können, wäre der Zuschlag durch die Beklagten erteilt worden (vgl RS0053317 [T2]).
[9] 3. Da schon das Fehlen der Kausalität die angefochtene Entscheidung trägt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit all den weiteren von den Vorinstanzen zur Abweisung des Schadenersatzbegehrens herangezogenen Gründen bedarf.
[10] 4. Die vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 erster Satz ZPO erstattete Revisionsbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für sie gebührt daher kein Kostenersatz (RS0043690 [T6, T7]).
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