OGH 1Ob236/20t

OGH1Ob236/20t8.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B*****, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft, Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 9.595,08 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 21. Oktober 2020, GZ 23 R 76/20w‑20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bad Ischl vom 5. August 2020, GZ 3 C 166/20z‑16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00236.20T.0608.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs sowie der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 694,90 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Die Erheblichkeit einer im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach dessen Erhebung bereits geklärt wurde (RIS‑Justiz RS0112769 [T9, T11, T12]).

[2] 2. Der Oberste Gerichtshof hat die Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach Art 9 Abs 1 lit b, Art 11 Abs 2 LGVÜ 2007 für Klagen (behauptetermaßen) durch das Verhalten eines schweizerischen Notars Geschädigter gegen dessen in der Schweiz ansässige Berufshaftpflichtversicherung bereits in der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung vom 28. 4. 2021 zu 7 Ob 65/21s mit ausführlicher Begründung verneint. Dem geschädigten Kläger wurde weder durch Art 60 schweizerisches Versicherungsvertragsgesetz (sVVG) und Art 41 schweizerisches Obligationenrecht (OR) ein Direktanspruch eingeräumt, noch handelt es sich bei dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Notar und der Beklagten um einen Vertrag zugunsten Dritter nach Art 112 schweizerisches Obligationenrecht, aus dem ein solcher abgeleitet werden könnte.

[3] 3. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass auch der entsprechende Antrag des Klägers zurückzuweisen ist (RS0058452). Ein Vorabentscheidungsersuchen ist auch deshalb nicht erforderlich (vgl 7 Ob 65/21s; 7 Ob 74/21i ua), weil die Fragen des Klägers im Wesentlichen auf die Auslegung schweizerischen Rechts abzielen.

[4] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Die verzeichnete Umsatzsteuer ist nicht zuzusprechen, weil Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel nur die – hier nicht in Betracht kommende – österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der auf anwaltliche Leistungen anzuwendende Steuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier nicht der Fall ist (vgl nur 8 Ob 12/17y mwN).

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