European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00018.21B.0519.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dragan R***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom März 2018 bis zum 11. April 2018 in N***** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verantwortliche der P***** KG durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit, zur Lieferung einer Hochdruckanlage und anderer Komponenten im Gesamtwert von 221.280 Euro brutto verleitet, die das genannte Unternehmen infolge Nichtbegleichung zweier Teilrechnungen im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 154.896 Euro am Vermögen schädigte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) ließ das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht unberücksichtigt (US 4 f, 7 ff). Ebenso wenig wurde dabei die Aussage des Zeugen Josef G***** übergangen (US 7). Vielmehr folgte das Gericht den relevierten Angaben im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht (US 7 und 9).
[5] Der Vorwurf fehlender Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Täuschung über Tatsachen trifft ebenso wenig zu (vgl insbesondere US 8 f).
[6] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).
[7] Diesen Bezugspunkt verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), indem sie Feststellungen zum Schädigungsvorsatz vermisst, die insoweit getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5 f) aber übergeht.
[8] Soweit die Rüge in Ansehung der Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz einen substanzlosen Gebrauch der „verba legalia“ behauptet, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, warum es den auf US 5 f getroffenen Feststellungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565 [T2]).
[9] Der Einwand, die P***** KG sei nicht durch Täuschung über Tatsachen zur Lieferung verleitet worden, übergeht die gegenteiligen Entscheidungsgründe (US 5) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (erneut RIS‑Justiz RS0099810).
[10] Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Angeklagte Verantwortliche der P***** KG vorsätzlich durch Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zur Lieferung einer Hochdruckanlage und anderer Komponenten verleitet und die P***** KG durch Nichtbegleichung zweier Rechnungen in der Höhe von 66.384 Euro und 88.512 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am Vermögen geschädigt (US 5). Die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur Schadenshöhe wird nicht auf der Basis dieser Konstatierungen entwickelt. Solcherart verfehlt die Rechtsrüge die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (abermals RIS‑Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[12] Gleiches gilt für die ausgeführte, aber nicht binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils angemeldete (§ 294 Abs 1 iVm § 284 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 294 Abs 4, § 296 Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0100243).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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