OGH 10Ob13/21s

OGH10Ob13/21s19.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen I*****, geboren ***** 2013, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Bruck‑Mürzzuschlag, 8600 Bruck an der Mur Dr.‑Theodor‑Körner‑Straße 34), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 29. Jänner 2021, GZ 2 R 19/21z‑24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 4. Dezember 2020, GZ 1 Pu 146/13h‑15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0100OB00013.21S.0519.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 21. 4. 2020 wurden dem Kind Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für den Zeitraum von 1. 4. 2020 bis 30. 9. 2020 gemäß § 7 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz (1. COVID‑19‑JuBG), BGBl I 2020/16, gewährt (ON 4).

[2] Mit seinem am 27. 11. 2020 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte das Kind, ihm erneut Unterhaltsvorschüsse gemäß § 7 1. COVID‑19‑JuBG in Titelhöhe zu gewähren. Ein Exekutionsantrag war dem Antrag nicht angeschlossen (ON 13).

[3] Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß Unterhaltsvorschüsse nach § 7 1. COVID‑19‑JuBG für den Zeitraum von 1. 11. 2020 bis 31. 12. 2020 (ON 15).

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage zu, ob eine mehrmalige Gewährung von COVID‑19‑Vorschüssen zulässig sei.

[5] Der Revisionsrekurs des Bundes ist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruch nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6] Wie in den zwischenzeitig ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 5/21i und 10 Ob 8/21f vom 30. 3. 2021 ausführlich begründet wurde, ist ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 7 1. COVID‑19‑JuBG nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt wurden, zulässig.

[7] Da das Kind im vorliegenden Fall seinen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen nach § 7 1. COVID‑19‑JuBG am 27. 11. 2020 gestellt hat, fällt sein Antrag in den zeitlichen Anwendungsbereich der 2. COVID‑19‑Ziviljustiz‑VO (BGBl II 2020/459), mit der die ursprünglich bis 30. 4. 2020 gesetzte Frist in § 7 1. COVID‑19‑JuBG, wiederum, diesmal bis zum 31. 12. 2020 verlängert worden war.

[8] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 5/21i; 10 Ob 8/21f; 10 Ob 9/21b; 10 Ob 14/21p). Der Revisionsrekurs des Bundes ist als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0112769; 10 Ob 14/21p).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte