OGH 1Ob46/21b

OGH1Ob46/21b21.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Standfest, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, Wien, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 47.824,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Jänner 2021, GZ 1 R 137/20d‑18, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. August 2020, GZ 48 Cg 16/20t‑14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00046.21B.0421.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Dass er sich als Erbe und Gesamtrechtsnachfolger des früheren Sparbuchbesitzers die diesem gegenüber erfolgte Tilgung der Forderungen entgegenhalten lassen muss, zieht der Kläger (zutreffend) nicht in Zweifel.

[2] 2. Dem Argument des Berufungsgerichts, das Kreditinstitut müsse dem Vorleger eines Kleinbetragssparbuchs leisten, sofern es nicht dessen mangelnde materielle Berechtigung [gemeint am Sparbuch] nachweisen kann, hält der Kläger lediglich entgegen, er sei durch die Übergabe der Sparbücher durch den Gerichtskommissär deren Inhaber geworden und vor der Einantwortung als gutgläubiger Dritter berechtigt gewesen, aufgrund einer Rechtsscheinhaftung Auszahlung zu verlangen. Abgesehen davon, dass angesichts der Information über die bereits erfolgte Auszahlung an den Erblasser nicht erkennbar ist, worauf er seine behauptete Redlichkeit stützen könnte, vermag er weiterhin keinen (vor der Einantwortung liegenden) Titel für den Eigentumserwerb an den Sparbüchern zu nennen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist vielmehr der Beklagten der Nachweis des Fehlens einer (außerhalb der Erbenstellung liegenden) Berechtigung des Klägers an den Sparbüchern gelungen.

[3] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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